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Geschichte der Zeitarbeit
1948: Zwei amerikanische Rechtsanwälte, Elmer L. Winter und Aaron Scheinfeld, aus Milwaukee gründeten das erste Zeitarbeitsunternehmen, nachdem sie durch eigenen Personalengpass kein Unternehmen fanden, welches kurzfristig Personal zur Verfügung stellte.
1956: Eröffnung der ersten Zeitarbeitsunternehmen in Europa (Paris und London)
1962: Das erste Zeitarbeitsunternehmen wird in Hamburg (Niederlassung des 1957 in der Schweiz gegründete Zeitarbeitsunternehmen „Adia Interim“)
1972: Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitsnehmerüberlassung (AÜG) durch den Bundestag, um einen sozialen Mindestschutz von Zeitarbeitnehmern zu gewährleisten
1976: Der Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V. (UZA) und der Bundesverband Personalleasing (BPL) schließen sich zusammen zum Bundesverband Zeitarbeit Dienstleistung auf Zeit e.V. (BZA).
1982: Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe resultiert aus den zahlreichen Verstößen gegen geltendes Recht in dieser Branche.
1985: Das Beschäftigungsförderungsgesetz tritt in Kraft. Die bisherige maximale Einsatzdauer von 3 Monaten bei einem Zeitarbeitskunden wird auf 6 Monate verlängert.
1994: Die maximale Überlassungsdauer von bisher 6 Monaten für Zeitarbeitnehmer wird auf neun Monate verlängert.
1994: Das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit wird gekippt, die private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.
1997: Die Reform des AÜG wird vom Bundestag beschlossen und tritt in Kraft, u.a. beträgt die höchstzulässige Überlassungsdauer nun ein Jahr.
1998: Gründung der iGZ-Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. als Verein
2002: Das Job-Aqtiv Gesetz tritt in Kraft.
Die Ausdehnung der Überlassungsdauer auf 24 Monate wurde durchgesetzt.
2004: Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung wurden im Zuge der „Hartz-Vorschläge“ wesentlich geändert:
- es gibt keine Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer
- das Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellsperre sind aufgehoben
- die Gleichbehandlungspflicht der Zeitarbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb wird gesetzlich eingeführt
- Besonderheiten der Zeitarbeitsbranche dürfen tariflich geregelt werden